Durch die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollen zusätzliche Anreize für besondere Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen geschaffen werden.
In den Sonderförderungsrichtlinien „Winter-Sanierungsoffensive“ ist vorgesehen, dass alternativ zu möglichen Darlehen für einzelne und umfassende Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden und Heizungsanlagen bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Reihenhäusern im Eigentum für alle ab dem 1. Jänner 2018 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden können.
Was wird gefördert?
- Erneuerung von Dächern
- Spenglerarbeiten
- Erneuerung von Fassaden
- Austausch von Fenstern
- Austausch von Bodenbelägen
- Malerarbeiten
- Elektroinstallationen
- Heizungs- und Sanitäranlagen
- Durchführung von barrierefreien Maßnahmen
- Maßnahmen zur Erhöhung des Abgasschutzes
- Dämmung oberster Geschossdecke
- Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau
Welche Fördervoraussetzungen gibt es?
- Hauptwohnsitz im zu fördernden Objekt
- Die Baubewilligung/Baufreigabe des zu fördernden Objektes muss zumindest 10 Jahre zurückliegen
- Sanierungsmaßnahmen müssen zwischen 1. Jänner 2018 und 30. April 2018 durchgeführt werden
- Rechnungen dürfen nicht vor dem 1. Jänner 2018 und nach dem 30 April 2018 ausgestellt sein, wobei die bis spätestens 18 Mai 2018 zu begleichen sind
Förderanträge können bis längstens 18. Mai 2018 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 3 - Finanzen, Hauptreferat Wohnbauförderung, eingebracht werden.
Wann läuft der Förderzeitraum?
Förderanträge können bis längstens 18. Mai 2018 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 3 - Finanzen, Hauptreferat Wohnbauförderung, eingebracht werden. Förderungsanträge können frühestens ab dem 1. Jänner 2018 unter Vorlage von saldierten Originalrechnungen, deren Ausstellungsdatum nicht vor dem 01. Jänner 2018 und nach dem 30. April 2018 liegt, gestellt werden. Zu beachten ist, dass die Baubewilligung des zu sanierenden Objektes zumindest 10 Jahre zurückliegt. Bei Durchführung von energetischen Sanierungsmaßnahmen ist die gesetzlich vorgeschriebene Energiekennzahl nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen einzuhalten. Mit dieser Richtlinie sollen im Interesse der Energieeffizienz und des Klima- und Umweltschutzes Anreize für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen geschaffen werden. Die Richtlinie für die Gewährung des Sanierungszuschusses ist zeitlich befristet und tritt mit 1.1.2018 in Kraft und mit Ablauf des 30.4.2018 wieder außer Kraft.
Die Sanierungsmaßnahmen sind spätestens bis 30. April 2018 abzuschließen. Förderungsanträge können bis längstens 18. Mai 2018 bei der Förderstelle eingebracht werden.
Welche Fördermittel gibt es?
Angeboten im Rahmen der Winter-Sanierungsoffensive 2018
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bei einzelne Sanierungsmaßnahmen bis zu anerkannten Kosten von € 20.000 - Förderungsdarlehen von max. € 10.000 ohne grundbücherliche Sicherstellung: 10 % des ermittelten Darlehensbetrages - € 1.000,-- als nicht rückzahlbarer Zuschuss
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bei einzelne Sanierungsmaßnahmen bis zu anerkannten Kosten von € 50.000 Förderungsdarlehen von max. € 25.000 mit grundb. Sicherstellung: 15 % des ermittelten Darlehensbetrages, wenn dieser zwischen 10.001 Euro und 17.500 Euro liegt - max. € 2.625,-- bzw. 20 % des ermittelten Darlehensbetrages, wenn dieser zwischen 17.501 Euro und 25.000 Euro liegt - max. € 5.000,-- als nicht rückzahlbarer Zuschuss
- bei umfassende Sanierungsmaßnahmen Förderungsdarlehen von max. € 45.000 Grundförderung + Zuschläge: 25 % des ermittelten Darlehensbetrages - max. € 13.000,-- als nicht rückzahlbarer Zuschuss
Für ein persönliches Gespräch rund um Sanierung und Förderung vereinbaren Sie gerne einen Termin oder schauen ganz einfach direkt bei uns vorbei.
Hier finden Sie alle Kontaktdaten » Zusätzliche Infos unter www.burgenland.at/wohnen-energie/wohnen/winter-sanierungsoffensive-2018/
Quelle: WKO; https://www.wko.at/branchen/b/gewerbe-handwerk/Winter-Sanierungsoffensive-2018.html 20.12.2017